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IMMOBILIENMAKLER (REALESTER) UND IMMOBILIENVERTRAG

Es ist notwendig zu wissen, wie die Praxis des Obersten Gerichtshofs bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Immobilienmaklern und ihren Kunden ist, was eine allgemeine Ansicht ist, dass sie Geld verdienen, ohne viel zu tun.

 

Der Begriff der Maklertätigkeit wird mit „Menschen – Immobilienvermittlung“, „Praxis – Immobilienvermittlung/Vermittlung“ und „Im Recht – Immobilienvermittlung“ ausgedrückt.

 

Der Maklervertrag ist in Artikel 520 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 definiert: „Der Maklervertrag ist der Vertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages zwischen den Parteien vorzubereiten oder zu vermitteln, und Anspruch auf eine Gebühr hat für den Fall, dass dieser Vertrag zustande kommt.“ Sie wird in Form der folgenden Bestimmungen definiert und in allgemeinster Weise geregelt.

 

In diesen Bestimmungen wird die Ausübung der Vermittlertätigkeit als Beruf nicht angestrebt. Aus diesem Grund unterliegt auch die Person, die gelegentlich (nicht dauerhaft, vorübergehend) vermittelt, den Bestimmungen des TCO zur Vermittlung. Es wurden jedoch Sonderbestimmungen in die TCO aufgenommen, die auf einige Arten von Maklerverträgen anzuwenden sind.

 

Als Immobilienvermittlung wird kurz die Maklertätigkeit bezeichnet, die zum Zweck der Begründung eines dinglichen oder persönlichen Rechts (Verkauf, Verpachtung etc.) an einer Immobilie ausgeübt wird. Der Immobilienmakler ist auch diejenige Person, die mit einem schriftlichen Vertrag damit beauftragt ist, gegen Entgelt die Möglichkeit der Begründung eines dinglichen oder persönlichen Rechts an einer Immobilie vorzubereiten oder das Zustandekommen dieses Vertrages zu vermitteln. In diesem Fall ist die Frage der Schriftlichkeit in Bezug auf die Immobilienvermittlung von großer Bedeutung. Denn in Artikel 520/3 des türkischen Obligationenrechts gilt die Bestimmung, dass der Vertrag über die Immobilienvermittlung nur gültig ist, wenn er schriftlich geschlossen wird.

 

Zusamenfassend; Der Maklervertrag unterliegt keiner Form. Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages ist jedoch, wie oben ausgeführt, ein schriftlicher Vertrag über die Immobilienvermittlung. In diesem Zusammenhang sind der Verkauf des Grundstücks, die Pacht, die Kauf- und Verkaufsversprechen, das Leihen des Grundstücks als Gegenleistung, der Bau als Gegenleistung für das Land, der Tausch des Grundstücks, die Errichtung der Dienstbarkeit, sukna, Bewässerung, Wegerechtsverträge über die Immobilie, die Gründung der Handelsgesellschaft, in der die Immobilie als Kapital platziert wird, die Hypothek auf die Immobilie Im Falle der Vermittlung bei Verträgen, die Schulden im Zusammenhang mit Gütern verursachen, wie z , Rückkauf, Vorkauf, der Vermittlungs(vermittlungs)vertrag bedarf der Schriftform.

 

Jagd. Hasan Doganay

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